AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der J. + V. REIF GmbH + Co KG (Stand 11/2018)

I. Allgemeines
Für alle unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen werden. Dies gilt auch für Folgeaufträge, unabhängig davon, ob bei dem einzelnen Folgegeschäft nochmals ausdrücklich auf diese Bedingungen Bezug genommen wird.
Abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, sie werden von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt. Dies gilt auch, wenn wir anderslautenden Einkaufsbedingungen des Käufers nicht ausdrücklich widersprechen und/oder die vertraglich geschuldete Lieferung / Leistung vorbehaltlos erbringen. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sollen in die Auftragsbestätigung aufgenommen werden.


II. Angebot, Vertragsabschluss und Lieferumfang
1. Unsere Angebote sind stets freibleibend, das heißt sie stellen lediglich die Aufforderung an den potentiellen Käufer dar, einen entsprechenden Auftrag zu erteilen. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Annahme des Auftrags zustande, ersatzweise durch schlüssiges Handeln durch Lieferung/ Bereitstellung der Ware oder Dienstleistung. Der Käufer ist an die Bestellung sechs Wochen gebunden, es sei denn, es sind abweichende Fristen schriftlich vereinbart. Diese Frist beginnt mit dem Eingang der Bestellung bei uns. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
2. Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Änderungen sind unangemessen und vom Käufer nicht mehr zu akzeptieren, sofern über das handelsübliche Maß hinausgehend. Leistungen und Betriebskosten werden als Durchschnittswerte angegeben. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
3. Sämtliche zwischen uns und dem Käufer getroffenen Vereinbarungen sind im jeweiligen Liefervertrag schriftlich niederzulegen.
Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen. Nachträgliche Vertragsänderungen, die mündlich vereinbart werden, werden von den Vertragsparteien zeitnah schriftlich fixiert und als Ergänzung dem Liefervertrag hinzugefügt.

III. Preis und Zahlung
1. Unsere Preise verstehen sich in Euro, außer es wurde eine andere Währung ausdrücklich bezeichnet oder vereinbart. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der am Tage der Rechnungstellung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer; alle Inklusivpreise dienen insofern nur zur Orientierung und stellen kein Angebot dar. Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lager des Verkäufers oder bei Versendung vom Herstellerwerk aus ab Werk. Die angegebenen Preise enthalten nicht die Liefer- und Versandkosten. Bei im Ladengeschäft vorhandener Ware des Einzelhandels gilt abweichend der ausgezeichnete Preis als Endpreis inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer.
2. Soll die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, ist der Verkäufer bei Preiserhöhungen seiner Vorlieferanten oder unerwarteten Steigerungen von Lohn- und Transportkosten berechtigt, Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Preises zu verlangen. An den vereinbarten Preis ist der Verkäufer nur für die vereinbarte Lieferzeit – jedoch mindestens 4 Monate – gebunden. Mehraufwendungen, die dem Verkäufer durch den Annahmeverzug des Käufers entstehen,
kann er vom Käufer ersetzt verlangen.
3. Der Kaufpreis bei Geschäften des Einzelhandels und aller übrigen Käufe, bei denen Ware sofort mitgenommen wird (Ladengeschäft), ist sofort bei Übergabe der Ware bzw. Aushändigung bearbeiteter Kundenware (Reparaturen etc.) in bar zu entrichten. Bei Zielgewährung durch uns sind sämtliche Zahlungen - eingehend bei uns, spesen- und auflagenfrei - innerhalb von 10 Kalendertagen oder dem darauffolgendem Werktag nach Rechnungstellung zu leisten. Abweichende Zahlungsbedingungen (z.B. Skontogewährung) gelten nur, wenn diese ausdrücklich von uns schriftlich bestätigt wurden; sie gelten nicht automatisch für Folgegeschäfte. Unbare Zahlungen erfolgen lediglich erfüllungshalber. Gutschriften über Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs, abzüglich Auslagen, mit Wertstellung ab Eintritt Verfügungsmacht über den Gegenwert. Wechsel werden nicht angenommen. Eine Unterbrechung der Zahlungsfrist im Fall einer Mängelrüge gilt nur dann als vereinbart, wenn diese von uns schriftlich anerkannt wurde.
4. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, vom Käufer für die Dauer des Verzuges Verzugszinsen gem. § 288 BGB zu verlangen.
5. Bei Eintritt von Tatsachen, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder -bereitschaft des Käufers begründen (z.B. Scheckprotest, Vermögensverfall, Antrag auf Eröffnung Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens) sind wir berechtigt, die Ausführung weiterer Lieferungen und Leistungen bis zur vollständigen Vorauszahlung oder Beibringung angemessener Sicherheitsleistung zurückzustellen. Kommt der Käufer entsprechender Aufforderung nicht innerhalb angemessener Frist nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Geltendmachung weiterer Ansprüche (z.B. unser Rücktrittsschaden) bleibt uns vorbehalten.
6. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
7. Zahlungen an unsere Angestellten dürfen nur erfolgen, wenn diese eine gültige Inkassovollmacht vorweisen. Dies gilt nicht bei Zahlungen im Ladenverkauf; ein Beleg ist zu verlangen.

IV. Lieferfristen und -termine
1. Lieferfristen und -termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie von uns ausdrücklich so bezeichnet worden sind. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten, soweit Verzögerungen nicht von uns zu vertreten sind. Einhaltung von Fristen setzt die Erfüllung der Vertrags- und Mitwirkungspflichten des Käufers voraus. Verzug dessen unterbricht die Fristen bis Ende des Verzuges. Ansprüche des Käufers durch Verzug, den er selbst zu verantworten hat, sind in jedem Fall ausgeschlossen; eine Geltendmachung eines Schadens für uns hieraus bleibt gegen angemessenen Nachweis vorbehalten.
2. Liefer- und Leistungszeiten verlängern sich in angemessenem Umfang, wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch höhere Gewalt oder sonstigen unvorhersehbaren und außergewöhnlichen Ereignissen gehindert werden, die trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten. Als Ereignisse im Sinne von Satz 1 gelten insbesondere Krieg, Unruhen, Arbeitskämpfe, Feuer, Überschwemmungen, andere Naturereignisse, staatliche Maßnahmen, allgemeine Lieferengpässe, sowie nicht vorhersehbare Betriebsstörungen; auch bei Zulieferern. Ist die Liefer- bzw. Leistungszeit deutlich überschritten, und das wirtschaftliche Interesse des Käufers an der Lieferung oder Leistung deshalb entfallen, so kann der Käufer nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist und schriftlicher Rücktrittsandrohung vom Vertrag schriftlich zurücktreten. Sofern die unvorhergesehenen Ereignisse die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, sind wir dazu berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies dem Käufer unverzüglich mitzuteilen. Weitergehende Ansprüche des Käufers (z.B. Geltendmachung Verzugsschaden) sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

V. Gefahrübergang und Transport , Verpackungen
1. Versandweg und –mittel sind mangels besonderer Vereinbarung unserer Wahl überlassen und werden nach bester Eignung gewählt; unter möglichster Optimierung von Zeit, Weg und Kosten; es sei denn, der Käufer hat ausdrücklich eine schriftliche Weisung hierfür erteilt. Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Käufers ab unserer Betriebsstätte; auch wenn Versand- und Anfahrtskosten im Einzelfall ausnahmsweise von uns übernommen werden. Die Transport- und Anfahrtskosten werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Verzögert sich die Lieferung oder Leistung durch Umstände, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
2. Sinnvolle Teillieferungen sind zulässig. Soweit nach unserem Ermessen sinnvoll, werden wir im Einzelfall eine Transportversicherung im Namen und auf Kosten des Käufers abschließen.
3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII (Mängelrüge, Haftung für Mängel) entgegenzunehmen.
4. Um die Lieferpreise möglichst stabil zu halten, enthalten unsere Preise noch keine Kosten für die Erfassung und Verwertung von gebrauchten Verpackungen (Ausnahme: Verpackungen im dualen System). Der Käufer wird die gebrauchten Verpackungen daher selbständig und auf eigene Rechnung entsorgen; Kostenbelastungen und Rechnungskürzungen gelten als ausgeschlossen vereinbart. Hiervon unberührt bleiben unsere gesetzlichen Verpflichtungen, soweit anwendbar, hinsichtlich der Rücknahme von Verpackungen. Soweit es sich um wiederverwendbare oder Leihverpackungen handelt, erklärt sich der Käufer bereit, diese auf seine Kosten frei unsere Betriebsstätte zu retournieren; oder, nach seiner Wahl, zu unserem Selbstkostenpreis zu kaufen.

VI. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch bereits früherer oder erst künftig aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer entstandener bzw. entstehender Forderungen bleiben alle gelieferten Waren unser Eigentum (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung.
2. Der Käufer ist verpflichtet, Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, gegen Eingriffe Dritter zu sichern sowie - wenn dies schriftlich vereinbart oder ein verlängertes Zahlungsziel eingeräumt oder es sich um einen Finanzierungskauf handelt - unverzüglich gegen Feuer, Diebstahl und Wasserschäden zum Neuwert zu versichern und dies auf Verlangen nachzuweisen; andernfalls ist der Verkäufer berechtigt, diese auf Kosten des Käufers selbst zu versichern. Der Käufer verpflichtet sich, etwaige Entschädigungsansprüche an den Verkäufer abzutreten.
3. Der Käufer darf Vorbehaltsware ohne unsere Zustimmung weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen.
4. Der Käufer ist verpflichtet, bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter; jeweils vorab sofort (fern)mündlich und unverzüglich schriftlich wie folgt zu informieren:
a. uns den Dritten unverzüglich zu benennen,
b. den Dritten von unserem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten,
c. Übergabe interventionsnotwendiger Unterlagen an uns für Klageerhebung gem. § 771 ZPO.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, ist der Käufer zum Ausgleich der Kosten verpflichtet.
5. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns aber bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (inkl. USt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, unabhängig davon, ob ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wurde. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Andernfalls können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.
6. Soweit für den Kaufgegenstand eine Zulassungsbescheinigung Teil II (Kfz-Brief) ausgestellt ist, steht uns während der Dauer des Eigentumsvorbehalts das alleinige Recht zum Besitz oder des Antrages auf Neuerstellung des Kfz-Briefes zu.
7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers (insbesondere Zahlungsverzug) oder Eintritt von Tatsachen, die Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder –bereitschaft begründen (zB. Vermögensverfall); sind wir zur Rücknahme der Ware nach Mahnung und Rücktrittserklärung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Dazu ermächtigt uns der Käufer heute schon vorsorglich zum Zutritt zu den Geschäftsräumen zu üblichen Geschäftszeiten, ausnahmsweise auch außerhalb dieser Zeiten, wenn zur Wahrung unserer Eigentumsrechte nach unserem Ermessen ein unverzüglicher Zugang erforderlich ist.
8. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses inkl. Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweisen. Der Erlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten und unseren sonstigen mit dem Kaufvertrag zusammenhängenden Forderungen gutgebracht.
9. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren, einschließlich der Aufwendungen für die Bearbeitung zum Zeitpunkt der Bearbeitung (Verbindung, Vermischung). Unsere hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten sinngemäß als Vorbehaltsware entsprechend diesen Bedingungen.

VII. Mängelrüge und Haftung für Mängel
Für Mängel haften wir wie folgt:
1. a) Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind - aus Beweisgründen mit Wirkung für und gegen beide Vertragsparteien - schriftlich und zeitnah zu rügen. Dies gilt auch für verdeckte Mängel ab dem Zeitpunkt des Zutagetretens. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche mehr gegen uns geltend gemacht werden. Für den Fall einer Mängelrüge behalten wir uns das Recht zur Besichtigung und Prüfung der beanstandeten Ware in unverändertem Zustand vor.
b) Ist der Vertrag für Beide ein Handelsgeschäft gilt § 377 HGB mit Maßgabe: Erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens aber nach drei Tagen durch schriftliche Anzeige an uns zu rügen.
2. Ware ist unentgeltlich nach unserer Wahl (bei Verbrauchern: nach Wahl des Käufers) auszubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Werkstoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die
vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung kann von uns abgelehnt werden, wenn wir hierdurch mit Kosten belastet werden, die sich bei einer anderen Wahl nicht ergeben hätten, sofern dies ohne Nachteil für den Käufer bleibt. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
3. a) Das Recht des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt bei neuen Verkaufsgegenständen vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs an in 12 Monaten. Bei gebrauchten Kaufgegenständen stehen dem Käufer Mängelansprüche nur dann zu, wenn dies mit uns ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
b) Für Verbraucher gilt: Das Recht des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt bei neuen Verkaufsgegenständen in 24 Monaten. Bei gebrauchten Waren verjähren die Mängelansprüche in 12 Monaten ab Gefahrübergang.
4. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, Versäumnis unverzüglicher Mängelanzeige, versäumte Wartungsarbeiten, wenn diese üblich sind und /oder vom Hersteller empfohlen werden, normale Abnutzung - insbesondere Verschleißteile-, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind.
5. Im Falle der Mängelbeseitigung hat uns der Käufer für die notwendigen Arbeiten eine angemessene Frist zu setzen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten in üblicher Höhe zu verlangen.
6. Für Ersatzstücke und Ausbesserungen verjähren die Mängelansprüche nach 12 Monaten. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Nutzungsunterbrechung verlängert.
7. Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommene Änderungen oder Arbeiten wird die Haftung für daraus entstehende Folgen für uns aufgehoben.
8. Schlägt eine vom Verkäufer zu erfüllende Nachbesserung oder Ersatzlieferung trotz mehrerer Versuche fehl, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten (Rücktritt) oder entsprechende Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Für die Nacherfüllung sind dem Verkäufer unter Berücksichtigung der Belastung für den Käufer und der Kompliziertheit des Mangels in der Regel zwei Gelegenheiten innerhalb einer angemessenen Frist zu geben. Der Käufer hat nur Anspruch auf Neulieferung, wenn diese nicht unverhältnismäßig ist. Sofern der Käufer Anspruch auf Neulieferung oder Vertragsrücktritt hat und verlangt, hat er angemessenen Wertersatz für den Gebrauchsvorteil zu leisten. Ist der Käufer kein Verbraucher i.S. § 13 BGB tragen wir von den Aufwendungen, die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlich werden, nur die Material- und Lohnkosten, alle anderen Kosten trägt der Käufer.
9. Für Schadensersatzansprüche gilt Abschnitt VIII.

VIII. Haftungsbegrenzung - Schadensersatz
1. Unsere (zB. aus Verzug, Unmöglichkeit, Nichterfüllung, Nebenpflichtverletzung [pVV], Verletzung Vorvertragspflichten [cic], unerlaubter Handlung und Delikt) richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Diese ist jedoch – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, soweit eine nicht wesentliche Pflichtverletzung vorliegt, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen wurde. Dies gilt nicht, soweit Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit entstanden sind und zugleich zu unseren Gunsten eine Haftpflichtversicherungsdeckung besteht und diese leistungspflichtig ist. In diesem Fall treten wir unseren Anspruch gegenüber der Versicherung an den Käufer bzw. Geschädigten ab. Die Haftung wegen zugesicherter Eigenschaften und aus dem Produkthaftungsgesetz bleibt uneingeschränkt bestehen.

2. Soweit Ansprüche gegen uns ausgeschlossen oder eingeschränkt sind, gilt dies auch zugunsten der persönlichen Haftung der Geschäftsleitung, der Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, sonstigen mithelfenden Personen oder unserer Stellvertreter.
3. a) Die vom Käufer uns gegenüber geltend zu machenden Ansprüche verjähren nach den gesetzlichen Bestimmungen. Es besteht jedoch eine Ausschlussfrist von sechs Monaten, sofern der Verkäufer schriftlich einen Anspruch des Käufers als unbegründet zurückgewiesen hat.
b) Für Verbraucher gilt: Die uns gegenüber geltend zu machenden Ansprüche verjähren nach den gesetzlichen Bestimmungen.

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, Sonstiges
1. a) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Hauptsitz des Verkäufers, wenn beide Vertragsparteien Kaufleute im Sinne des HGB oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliche Sondervermögen (§ 38 ZPO) oder Landwirte sind. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
b) Für Verbraucher gilt: Erfüllungsort und Gerichtsstand sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten bestimmen sich nach gesetzlicher Vorgabe (regelmäßig: inländischer Wohnsitz des Käufers). Für Verbraucher mit Wohnsitz im Ausland gilt Gerichtsstand gem. 1a), da unsere gewöhnliche Tätigkeit nur auf das Inland ausgerichtet ist.
2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
3. Schutzrechte: Haben wir nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Käufers zu liefern, so übernimmt der Käufer uns gegenüber die Gewähr dafür, daß die nach seinen Vorlagen gefertigten Gegenstände gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht verletzen. Untersagt uns ein Dritter unter Berufung auf ein ihm zustehendes Schutzrecht die Herstellung oder Lieferung der Gegenstände, so sind wir, ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein, berechtigt, die Herstellung oder Lieferung einzustellen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Von allen Ansprüchen des Schutzrechtsinhabers hat uns der Käufer freizustellen.
4. Für Reparatur- oder Wartungsarbeiten können abweichende oder ergänzende Regelungen gelten. Diese werden ggf. vor Vertragsschluss dem Käufer vorgelegt.
5. Änderungen und Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für diese Regelung.
6. Sollte eine oder mehrere dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, oder sollte der auf ihrer Grundlage abgeschlossene Vertrag eine Regelungslücke aufweisen, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen werden die Vertragspartner diejenige wirksame Regelung treffen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

X. Datenschutz
Die Datenverarbeitung erfolgt zur Vertragsvorbereitung- und durchführung und zur Direktwerbung und beruht auf Art. 6 Abs. 1 b), f) DSGVO. Wir verweisen auf unsere Datenschutzerklärung. Diese ist in unseren Räumen einsehbar, mitnehmbar oder auf www.reif-landshut.de abrufbar.

XI. Besondere Bedingungen und Hinweise für Verbraucher
1. Diese gelten abweichend bzw. ergänzend zu vorstehenden Bedingungen für Verträge, die mit Verbrauchern im Sinne § 13 BGB geschlossen werden. Haupt- oder nebenberuflich tätige Landwirte, die aus ihrer Tätigkeit Einkünfte erzielen, sind nicht Verbraucher im Sinne des Gesetzes.
Abs. III.1 Ergänzend gilt: Verbrauchern ist vorrangig der Preis inkl. gesetzl. Umsatzsteuer zu nennen.
Abs. V.1 Satz 2: Gefahrenübergang erfolgt am Sitz des Verbrauchers.
Die Absätze VI.5 / VII.1b / VII.3a) / VIII.3a) / IX.1a) gelten nicht für Verbraucher.
2. Hinweise gemäß Online-Streitbeilegungs-Verordnung und Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform für die außergerichtliche Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die unter https://www.ec.europa.eu/consumers/odr aufrufbar ist. Unsere E-Mail-Adresse: info@reif-landshut.de. Wir sind weder verpflichtet noch bereit, an einem Streitschlichtungsverfahren oder Streitbeilegungsverfahren gem. VSBG teilzunehmen.